Haeufige Fragen (FAQ)
Hier haben wir die häufigsten Fragen zusammengestellt.
Gibt es noch weitere Fragen, die wir nicht klären konnten? Das Wahlbüro steht unter der folgenden Telefonnummer gerne zur Verfügung: 05321/704-300.
Allgemeine Fragen
Was ist ein Wahlvorstand?
Ein Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin / dem Wahlvorsteher, der Schriftführerin / dem Schriftführer, deren Vertretenden und den Beisitzenden.
Bei der Stadt Goslar werden jeweils acht Wahlhelfende für einen Wahlraum benötigt, die den Wahlvorstand bilden und sich in die unterschiedlichen Organe aufteilen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur absoluten Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Niemand darf Einsicht in das Wählerverzeichnis erhalten!
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Wahlhelferin / Wahlhelfer zu werden?
Grundsätzlich kann jeder, der wahlberechtigt ist auch Wahlhelferin/ Wahlhelfer werden. Personen, die jedoch bei der Wahl selbst aufgestellt sind, dürfen kein Wahlehrenamt ausüben.
Verpflichte ich mich, bei jeder kommenden Wahl auch zu helfen?
Nein, die freiwillige Meldung gilt immer nur für einen Wahlsonntag. Es sei denn, du meldest dich am Wahlsonntag erneut für die nächste Wahl an. Dafür gibt es einen schriftlichen Vordruck, den der Wahlvorsteher/ die Wahlvorsteherin bereithält.
Wie erfahre ich, ob ich eingesetzt werde?
Wir informieren rechtzeitig, bevor die Wahlen anstehen über die Berufung in das Ehrenamt, spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Wahltermin. In diesem Einberufungsschreiben sind das Wahllokal und die Position im Wahlvorstand genannt. Wir benötigen unbedingt die Rückantwort mit der Zustimmung oder der Ablehnung aus wichtigem Grund.
Kann ich Wünsche zum Einsatz äußern?
Ja, bei der Anmeldung können Wünsche über Einsatzort und Position im Wahlvorstand genannt werden. Wir versuchen bestmöglich die Wünsche zu berücksichtigen, können das aber nicht in jedem Fall garantieren.
Was passiert, wenn ich keine Rückmeldung erhalte?
Das tut uns sehr leid, dann ist bei uns etwas schiefgelaufen. Wenn du keine Rückmeldung auf deine Anmeldung erhältst, dann melde dich bitte unter: wahlhelfende(at)goslar.de
Was passiert, wenn ich nicht gleich eingesetzt werde?
Wir benötigen auch eine Reserveliste, falls Wahlhelfende kurzfristig erkranken. Wahlhelfenden erhalten dann eine Information über den Einsatz in der Reserveliste. Wir bitten darum, sich am Wahltag als Ersatz bereitzuhalten. Erst dann ist klar, ob alle Wahlhelfenden ihr Ehrenamt angetreten haben.
Was passiert, wenn mir kurzfristig etwas dazwischenkommt?
Dann benötigen wir natürlich diese Information, damit wir umorganisieren und eine andere Person als Wahlhelfer verpflichten können. Es ist allerdings notwendig, dass wir z.B. bei Erkrankung ein ärztliches Attest vorgelegt bekommen. Mit der Berufung in ein Wahlehrenamt sind auch bestimmte Pflichten verbunden, da ein Einsatz verlässlich sein muss. Es geht also nicht, dass man z. B. aus einer Unlust heraus absagt oder spontan eine attraktivere Wochenendgestaltung vorzieht. Ein unentschuldigtes Fernbleiben am Wahltag hat Konsequenzen und kann sogar mit einem Bußgeld im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geahndet werden.
Wie lange werde ich am Wahltag eingesetzt?
Grundsätzlich gibt es zwei Schichten, eine von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr, eine weitere von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Um 07:30 Uhr treffen sich alle Mitglieder des Wahlvorstandes zum Einteilen der Schichten. Gegebenenfalls teilt die Wahlvorsteherin/ der Wahlvorsteher die Schichten bereits im Vorfeld der Wahl ein. Dafür ist es bei einer Meldung für den Wahlvorstand wichtig, eine telefonische Erreichbarkeit anzugeben, damit sich das Wahlbüro oder die Wahlvorsteherin/ der Wahlvorsteher um die Schichteinteilung kümmern kann.
Um 18:00 Uhr treffen sich erneut alle Mitglieder zur Auszählung der Stimmen. Diese kann je nach Wahllokal und Wahlart einige Zeit in Anspruch nehmen.
Was passiert am Ende des Tages?
Nachdem alle Stimmen ausgezählt sind, wird das Erfrischungsgeld ausgezahlt. Danach räumen alle zusammen das Wahllokal wieder auf, so dass in den Räumlichkeiten am Tag darauf wieder ein normaler Betrieb stattfinden kann.
Die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher bringt am Ende des Tages die wichtigen Unterlagen in das zuständige Wahlamt.
Ist der Wahlvorstand am Wahltag auf sich alleine gestellt?
Nein, für alle Belange steht das zuständige Wahlbüro zur Verfügung. Dieses ist jederzeit erreichbar.
Muss ich etwas mitbringen?
Alles, was für die Wahl benötigt wird, ist vor Ort. Du solltest lediglich etwas zur eigenen Verpflegung, insbesondere Essen und Trinken mitbringen
Was ist die Briefwahl?
Wer am Wahltag nicht persönlich in seinem Wahllokal erscheinen kann oder möchte, hat die Möglichkeit per Briefwahl seine Stimme abzugeben. Dafür können Wahlberechtigte im Wahlbüro unter Vorlage des Wahlbenachrichtigungsbriefes Briefwahlunterlagen ausgehändigt bekommen. Wer gleich vor Ort wählen möchte, kann dies tun und im Anschluss seine Unterlagen in die dafür vorgesehene Briefwahlurne einwerfen. Die Briefwahlunterlagen können aber auch mitgenommen und dann per Post übersandt werden.
Es ist ebenfalls möglich, die Unterlagen online zu beantragen.
Was macht der Briefwahlvorstand?
Die Wahlhelfer eines Briefwahllokals zählen die eingegangenen Briefwahlstimmen. Die Auszählung erfolgt nach den gleichen Vorgaben wie in den anderen Wahllokalen.
Fragen am Wahltag - Was ist, wenn...
…ich eine Wählerin / einen Wähler nicht im Wählerverzeichnis finden kann?
Dann wird zuerst in die Nachträge am Ende des Wählerverzeichnisses geschaut. Wenn die Wählerin / der Wähler dort ebenfalls nicht zu finden ist, wird das Wahlbüro unter der Nummer 05321/704-300 angerufen.
…einer Wählerin / einem Wähler versehentlich der Personalausweis in die Wahlurne gefallen ist?
Die Wahlurne darf unter keinen Umständen vor Beendigung des Wahltages geöffnet werden. Die Wählerin / der Wähler muss zur Auszählung erscheinen oder den Personalausweis am nächsten Tag im zuständigen Wahlbüro abholen.
…ein Kind mit in die Wahlkabine möchte?
Das liegt in der Entscheidungsgewalt des Wahlvorstandes. Aufgrund des Wahlgeheimnisses ist es nur möglich, Kleinkinder, die noch nicht über Lesekenntnisse verfügen, mit in die Wahlkabine zu nehmen.
…die Zahl der Markierungen im Wählerverzeichnis nicht mit der Anzahl der Stimmzettel übereinstimmt?
Wenn nach zweimaligem Zählen die Zahl nicht übereinstimmt, zählt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel. Die Nichtübereinstimmung ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer in der Wahlniederschrift festzuhalten.
…eine Person während der Wahlhandlung Unruhe verbreitet oder die Wahl stört?
Die Person ist aufzufordern, die Störung zu unterlassen. Gegebenenfalls ist das Hausrecht anzuwenden und die Person des Wahllokals zu verweisen. Bei besonders schweren Störungen ist immer das zuständige Wahlbüro und ggf. auch die Polizei zu informieren